1. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem
Sondervermögen (nachfolgend: „Kunde“).
2. Unsere nachstehend geregelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(„AGB“) der Interseroh+ GmbH („Interseroh+“) gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des
Kunden erkennt Interseroh+ nicht an – es sei denn, Interseroh+ stimmt
ausdrücklich in Schrift- oder Textform der Geltung abweichender Bedingungen
zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn Interseroh+ in Kenntnis
entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des
Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden in
Schrift- oder Textform (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und
Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
4. Diese AGB können von Interseroh+ geändert werden, wenn das bei
Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis durch Veränderungen oder
Entwicklungen in nicht unbedeutendem Maße gestört wird, die Interseroh+
nicht veranlasst und hierauf auch keinen Einfluss hatte, und der Kunde durch
die Änderung(en) nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. Diese
Änderungsbefugnis gilt nicht für Änderungen wesentlicher Regelungen des
Vertragsverhältnisses (z.B. Vereinbarungen über die beiderseitigen Leistungen
oder Länge der Vertragslaufzeit). Änderungen dieser AGB werden dem Kunden
in Schrift- oder Textform bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der
Kunde den geänderten AGB nicht innerhalb von sechs Wochen nach
Bekanntgabe schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax)
widerspricht. Interseroh+ wird hierauf bei Bekanntgabe der Änderungen
gesondert hinweisen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die
ursprünglich einbezogenen AGB fort.
1. Angebote von Interseroh+ sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn,
dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2. Eine Bestellung oder Beauftragung des Kunden, die als Angebot zum
Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei
Wochen durch Übersendung einer Bestätigung in Schrift- oder Textform oder
durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist
annehmen.
1. Angaben zu Lieferzeiten der Interseroh+ sind annähernd, sofern nichts
anderes mit dem Kunden vereinbart ist.
2. Interseroh+ ist nicht verantwortlich für Liefer- und Leistungsverzögerungen
der geschuldeten Leistungen aufgrund von höherer Gewalt, d.h. für Umstände
die nicht im Einflussbereich von Interseroh+ oder seiner Erfüllungsgehilfen
liegen. Hierzu gehören insbesondere Natur- und Umweltkatastrophen, Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen. Diese Umstände berechtigen
Interseroh+ nach billigem Ermessen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer
der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Auf die vorstehend bezeichneten Umstände kann Interseroh+
sich nur dann berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich von diesen
Umständen unterrichtet hat.
3. Wenn die Behinderung i. S. d. Abs. 2 länger als 3 Monate dauert, ist jede
Partei nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch
nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferoder
Leistungszeit oder wird Interseroh+ von ihrer Liefer- oder
Leistungsverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Das außerordentliche Kündigungsrecht
bleibt von dieser Regelung unberührt.
4. Interseroh+ ist zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann berechtigt,
wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und
dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
1. Es gelten die Preise von Interseroh+ „ab Lagerstelle“ zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer.
2. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der
Abzug von Skonto ist nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.
3. Ist der Kunde mit mehr als einer Verbindlichkeit in Verzug, so sind die
gesamten Forderungen sofort fällig.
4. Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPABasislastschriftverfahren
/ -Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der
Kunde eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor
dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation kann mit Übermittlung der
einzuziehenden Rechnung erfolgen.
5. Interseroh+ hat Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für
Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
1. Wird eine Ware auf Wunsch des Kunden versandt, so geht mit der
Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werkes/Lagers die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der
Ware auf den Kunden über, sofern vertraglich nicht was anderes vereinbart
worden ist. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten zu tragen hat.
2. Auf Verlangen des Kunden wird Interseroh+ eine Transportversicherung
oder sonst geeignete Versicherung auf Kosten des Kunden abschließen, um die
vertragliche Leistung möglichst abzusichern.
1. Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden gegenüber
Interseroh+ die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen
zu.
2. Dem Kunden stehen kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche der Ware
nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377
HGB nachgekommen ist.
3. Bei berechtigter und ggf. fristgerechter Mangelrüge hat der Kunde während
des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich
der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer
mangelfreien Sache – steht Interseroh+ das Wahlrecht zu. Schlägt die
Nacherfüllung fehl oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche
unzumutbar, so ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
4. Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen
eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang
vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert
wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche
des Kunden gegenüber Interseroh+ nach §§ 445a, 445b, 478 BGB unberührt.
5. Schadensersatzansprüche zu den in § 7 geregelten Bedingungen wegen
eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des
Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen
zu den in § 7 geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab
Gefahrübergang beim Kunden bzw. Abnahme durch den Kunden. Dies gilt
nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke), 445a, 445b, 478 (Lieferantenregress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung durch Interseroh+ und bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels.
1. Soweit in diesen Bedingungen oder vertraglich zwischen den Parteien nicht
anderes geregelt, haftet Interseroh+ wie folgt:
a. Für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden durch
Interseroh+, ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
b. bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit durch Interseroh+, ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen;
c. soweit Interseroh+, ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen den Mangel einer Sache arglistig verschwiegen oder eine
ausdrückliche Garantie übernommen haben;
d. für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bis zum gesetzlich
vorgesehenen Haftungshöchstbetrag;
e. soweit nicht ein Fall des § 7 Ziff. 1. a. - d. vorliegt, haftet Interseroh+ im Falle
einfacher Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
durch Interseroh+, ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren
Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind hierbei solche Vertragspflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig
vertraut und vertrauen darf. Die Parteien stimmen überein, dass der
typischerweise vorhersehbare Schaden bei Sachschäden maximal € 5.000.000
und bei sonstigen Vermögensschäden maximal € 250.000 beträgt.
2. Eine weitergehende Haftung von Interseroh+ ist ausgeschlossen.
1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum der Interseroh+ bis
alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig
zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere
sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –,
haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine
angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme
anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern wir die Vorbehaltsware
zurücknehmen, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls
einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware
pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten.
Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns
der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten
der Verwertung abgezogen haben.
2. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf
seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend
versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden,
muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen
Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf
die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber
übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus
einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des
Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund
gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus
unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar
einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der
Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese
Abtretung an. Der Kunde darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf
seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese
Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst
einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die
Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht
widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig
verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in
Verzug gekommen ist –, können wir vom Kunden verlangen, dass dieser uns
die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den
jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen
aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der
Forderungen benötigen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden
wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen
Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen
verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen
gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die
Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden
Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen
verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder
Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder
vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der
Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig
Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.
Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der
Kunde für uns verwahren.
5. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen
Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns
unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte
durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten
vermag, haftet hierfür der Kunde.
6. Wenn der Kunde dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden
Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert
unserer offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt.
Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
Der Kunde kann gegen Forderungen der Interseroh+ nur mit unbestrittenen,
von uns anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit
Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen,
aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur
befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
1. Interseroh+ ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung an
Dritte abzutreten.
2. Interseroh+ ist berechtigt, die von ihr zu erbringenden Leistungen ganz oder
teilweise durch einen geeigneten Nach- oder Subunternehmer durchführen zu
lassen. Verweise in diesen AGB auf Interseroh+ beziehen sich insoweit
entsprechend auf diesen Dritten.
1. Der Kunde ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und
technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die
Geschäftsbeziehung zwischen Interseroh+ und dem Kunden bekannt werden,
als Geschäftsgeheimnis zu wahren.
2. Der Kunde darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der
Interseroh+ mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben.
Interseroh+ erhebt im Rahmen der Abwicklung von Verträgen ggf. Daten des
Kunden. Interseroh+ beachtet dabei die Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes und die der Datenschutz-Grundverordnung der
Europäischen Union. Ohne Einwilligung des Vertragspartners wird Interseroh+
Bestands- und Nutzungsdaten des Vertragspartners nur erheben, verarbeiten
oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses
erforderlich ist.
1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus und/oder im Zusammenhang
mit diesem Vertrag begründeten Rechte und Pflichten sowie etwa in Zukunft
eintretenden Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien ist Köln.
Unbeschadet der Regelung gemäß Satz 1 ist Interseroh+ berechtigt, Ansprüche
gegen den Kunden auch vor den Gerichten des allgemeinen und besonderen
Gerichtsstands des Kunden geltend zu machen.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UNKaufrecht
ist ausgeschlossen.
3. Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB nichtig oder unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit
dieser AGB im Übrigen.